Die Flut an neuen „eBay“-Urteilen ebbt nicht ab: Nachdem Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit Kanzlei in Wiesbaden bereits über einige Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) berichtet hatte, schlägt nun ein neues Urteil des Landgerichts Heidelberg (Az.: 3 S 27/14) in einem neuerlichen eBay-Fall hohe Wellen.
Nachdem der BGH zuletzt entschieden hatte, dass bei einem vorzeitigen Auktionsabbruch der zum Abbruchzeitpunkt Höchstbietende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer haben kann, folgte nun eine gegenläufige Entscheidung des LG Heidelberg mit ähnlichem Sachverhalt.
Im vom LG Heidelberg zu beurteilenden Fall stellte ein Verkäufer und späterer Beklagte auf der Online-Vertriebs-Plattform „eBay“ einen Sportwagen für 10 Tage zum Verkauf ein. Nach Angebotserstellung und Gebot des späteren Klägers in Höhe von 6.900 € stellte der Verkäufer fest, dass der zum Verkauf angebotene Wagen plötzlich Zündaussetzer hatte und ruckelte. Später beendete der Verkäufer das Angebot auf eBay mit der Begründung, dass der Wagen – wie oben beschrieben – mangelhaft sei. „Dies wollte der zur Zeit des Auktionsabbruchs höchstbietende Auktionsteilnehmer aber nicht akzeptieren und verklagte den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe von 15.000 €. Die Klagesumme begründete er mit dem Wert des Fahrzeuges in Höhe von 22.000 €.“, fasst Cäsar-Preller kurz zusammen.
Die Klage des Höchstbietenden scheiterte aber letztlich vor Gericht. Nach Meinung der Richter habe der Verkäufer den Mangel am eingestellten Fahrzeug erst nach Auktionsstart erkannt. Somit sei er hier auch zum Abbruch der eBay-Auktion berechtigt, wie eBay selbst auch in seinen AGB festschreibt. „Laut eBay-AGB kann ein Angebot vorzeitig beendet werden, wenn der Verkäufer feststellt, dass er sich bei Erstellung des Angebotes geirrt hat bzw. sich der in der Auktion angebotene Artikel innerhalb der Angebotszeit verloren geht oder kaputt geht.“, erläutert Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Hier habe nach Ansicht des Gerichts ein Irrtum aufgrund des später erkannten Mangels seitens des Verkäufers vorgelegen, welcher ihn zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtige.
Es bleibt abzuwarten, ob weitere interessante Urteile zum Thema „eBay“ in nächster Zeit folgen.
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