Wer unwissentlich gestohlene Ware bei Ebay ersteigert, macht sich nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht strafbar. Das gilt dem Gericht zufolge auch bei auffallend günstigen Angeboten, wenn der Käufer nicht damit rechnet, Diebesgut zu kaufen. Die Richter sprachen am Freitag einen Softwareingenieur vom Vorwurf der Hehlerei frei und hoben damit eine 1200-Euro-Geldstrafe des Amtsgerichts Pforzheim auf. Der 47-Jährige hatte über das Internetauktionshaus für 670 Euro ein Navigationsgerät ersteigert, das im Handel mehr als 2000 Euro kostet. Dem Landgericht zufolge ist dem Angeklagten kein Vorsatz nachweisbar. In der Verhandlung in Pforzheim hatte der bisher völlig unbescholtene Mann ausgesagt, auf die Seriosität des angeblich „top legalen“ Angebots vertraut zu haben. Der Verkäufer des Geräts war bei Ebay als „Powerseller“ – also als Verkäufer mit hohem Umsatz – eingestuft und hatte nach dem Ebay-Einstufungssystem mehr als 99 Prozent positive Bewertungen vonseiten der Käufer. Später stelle sich heraus, dass das Gerät gestohlen war.
Ebay-Nutzer übernimmt keine Haftung für gestohlene Ware
von Preller | Juni 17, 2015 | Verbraucherschutz | 0 Kommentare
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