Wer fleißig auf Ebay seine Waren veräußert, macht sich über seine etwaige Eigenschaft als Gewerbetreibender keine Gedanken.
„Sollte er aber“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller, „jenseits von steuerrechtlichen Fragen istdies gerade für die Bejahung von Verbraucherschutzvorschriften relevant. Die Abnehmer der Produkte haben es dann viel leichter, Waren zurück zu geben oder die Mangelhaftigkeit der bestellten Sache zu beweisen. Etwaige Werbemaßnahmen müssen sich zudem am Wettbewerbsrecht messen lassen. Strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit einem anwaltlichen Schreiben dabei haben die wenigsten gerne in der Post liegen.“
Das OLG Hamm hatte Anfang des Jahres die Eigenschaft des Gewerbetreibenden bei einem Nutzer bejaht, der 250 Akkus über Ebay veräußerte.
„Es gibt hierfür allerdings keine feste Grenze, vermutlich wäre die Eigenschaft als Gewerbetreibender auch schon weit darunter bejaht worden“, so Cäsar-Preller weiter.
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