Das Zurücklassen der EC-Karte im Handschuhfach des Autos ist grob fahrlässig. Der Kunde bleibt auf seinem Schaden sitzen, wenn Unbekannte mit der gestohlenen Karte Geld von seinem Konto abheben.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 10 S 10/09
von Preller | Juni 15, 2015 | Familie und Freizeit | 0 Kommentare
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