Am Altar machen sich die wenigsten Gedanken darüber, was sein wird, wenn die Ehe mal in die Brüche gehen sollte; schon gar nicht, wem eigentlich die in der Ehe erworbenen Gegenstände gehören.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Wenn ein Ehegatte während der Ehe Haushaltsgegenstände erwirbt, wozu aber etwa auch teurere Möbelstücke gehören, so erwerben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzliche beide Miteigentum. Für andere Gegenstände gilt, dass grundsätzlich derjenige alleiniger Eigentümer wird, der die Sache erworben hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Gegenstände beliebig zu dessen Verfügung stehen. Grundsätzlich erwirbt der andere Ehegatte Mitbesitz an den Gegenständen, die ihn ebenfalls zur Benutzung berechtigen.
Durch die Ehe selbst ändert sich eigentumsrechtlich im Übrigen nichts. D.h. jeder behält seine vor der Ehe erworbenen Gegenstände.“
Neueste Kommentare