In einem gemeinsamen Testament können Eheleute letztwillig über ihr Vermögen verfügen. Aber hierbei gibt es gewisse Risiken. Es gibt nämlich die sogenannte Bindungswirkung. Solange beide Ehepartner noch leben, können sie im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit das gemeinsame Testament ändern. Ändert aber einer seine Meinung und will widerrufen, muss er zum Notar und die Erklärung dem Partner zustellen lassen. Mit dem Tod eines Partners erlischt das Recht zum Widerruf, und der überlebende Partner ist an die Schluss-Erbeinsetzung gebunden. Eine Änderung ist sodann meist nicht mehr möglich.
Das sogenannte „Berliner Testament“ ist manchen bereits ein Begriff. Dabei setzen sich die Eheleute jeweils als Alleinerben und meistens deren Kinder als Schlusserben ein. Aber: Ein beim Tod des ersten Ehepartners enterbtes Kind kann seinen Pflichtteil vom länger lebenden Elternteil verlangen. Und falls das Erbe aus einer Immobilie besteht, kann es recht schwierig werden, diesen Pflichtteil in bar aufzutreiben. Außerdem hat jedes von seinen Eltern so enterbte Kind zwei Pflichtteilsansprüche, je einen beim Tod jeden Elternteils. Jeder er beiden eintretenden Erbfälle löst für das enterbte Kind einen Pflichtteilsanspruch aus.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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