Wer kann eigentlich bei Eheleuten für das Verhalten des Hundes in Anspruch genommen werden?
In einen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall (Aktenzeichen: 12 U 189/70) kam ein Auto von der Straße ab, weil angeblich ein kleiner Hund die Fahrbahn überquert hätte. Der beklagte Ehemann beantragte Klagabweisung, weil er nicht Tierhalter sei, der Hund sei Eigentum der Ehefrau.
Das Gericht entschied jedoch, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse für die Tierhaltereigenschaft nicht maßgeblich seien, es käme allein darauf an, ob das Tier in eigenem Hausstand in eigenem Interesse auf Dauer „verwendet“ werde. Dies bejahte hier das Gericht, so daß der Ehemann haften mußte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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