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Beim Überbringen wichtiger Schreiben, sogar einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, sind Ehepartner aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes zuverlässige Boten. 
In einem vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall (Aktenzeichen: 6 AZR 687/09) hatte eine Angestellte ihren Arbeitsplatz nach einer heftigen Auseinandersetzung am 31. Januar verlassen. Der Arbeitgeber reagierte sofort mit einer ordentlichen Kündigung. Das Beschäftigungsverhältnis sollte vertragsgemäß am 28. Februar enden. Die Kündigung kam aber weder per Post noch wurde sie am Arbeitsplatz übergeben. Ein Bote brachte die Kündigung dem Ehemann der Angestellten an dessen Arbeitsplatz. Dort ließ der Ehemann das Schreiben zunächst liegen und gab es erst am nächsten Tag an seine Frau weiter. Dadurch hat sie selbst die Kündigung erst am 1. Februar erhalten, womit die Kündigung erst zum 31. März wirksam werde, meinte die Frau und klagte. 
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch in letzter Instanz zugunsten des Arbeitgebers. Denn als zugestellt gelte eine Kündigung, wenn sie  „in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt“ und er „unter gewöhnlichen Umständen“ den Inhalt zur Kenntnis nehmen kann. In dem verhandelten Fall war damit zu rechnen, dass die Kündigung nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung noch am 31. Januar übergeben werden würde. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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