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Will ein Ausländer in Deutschland einen Deutschen oder wollen sich zwei Ausländer in Deutschland ehelichen, so gilt grundsätzlich das (Ehe-) Recht des Staates welchem der Ausländer angehört. Darauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin.
Bei Doppelstaatlern gilt jedoch das Recht des Landes, zu welchem ein stärkerer Bezug besteht. Dies gilt jedoch nicht für Deutsche mit doppelter Staatsangehörigkeit, da in diesem Fall die deutsche Staatsangehörigkeit Vorrang genießt.
Daher haben die ausländischen Verlobten vor der Ehe ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatlandes vorzulegen. Jedoch werden diese Zeugnisse nur von relativ wenigen Staaten überhaupt ausgegeben und diejenigen die diese ausgeben halten sich oftmals nicht an den deutschen Standard, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Ist kein Ehefähigkeitszeugnis zu erlangen, kann beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser prüft dann von sich aus, ob das jeweilige Heimatrecht die Ehe verbietet.
Liegen keine Ehehindernisse aufgrund des Heimatrechtes vor und verbietet auch das deutsche Recht die Ehe nicht, liegt also insbesondere keine Scheinehe vor, so ist die Befreiung zu erteilen, erklärt Cäsar-Preller das nötige Verfahren.
Aber auch wenn das Heimatrecht des Ausländers die Ehe verbietet kann die Befreiung erteilt werden, nämlich dann wenn die Versagung schlechthin mit der grundrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar wäre.
Dies ist z.B. der Fall, wenn das Heimatland des Ausländers die Ehe eines Muslims mit Andersgläubigen verbietet. Ein solches Verbot kann schlicht in Ansehung unseres Grundgesetzes keinen Bestand haben, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Der Antrag auf Befreiung von dem Ehefähigkeitszeugnis ist bei jedem Standesamt als Vordruck erhältlich.
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