Falls ein Vermieter aus berechtigten und nachvollziehbaren Gründen einen Wohnungswechsel vornehmen will oder sogar muss oder dieselben Erwägungen für einen Familienangehörigen des Vermieters gelten, kann einer Wohnung grundsätzlich – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 1 BGB gekündigt werden.
In einer neueren Entscheidung hat der BGH nunmehr klargestellt, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Wohnung zur Ausübung eines Gewerbes genutzt werden soll. „Darunter kann grundsätzlich jedes Gewerbe wie beispielsweise die Makler- oder Anwaltstätigkeit fallen; entscheidend ist, dass der Vermieter die Wohnung hierfür tatsächlich benötigt“, so Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
„In § 573 Abs. 2 BGB heißt es zwar, dass ein Eigenbedarf insbesondere dann vorliege, wenn die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt wird, allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. „Auch die Nutzung für eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, sieht der BGH grundsätzlich vom Eigenbedarf mit umfasst“.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
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