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Wenn ein Vermieter ein Eigenbedarf vortäuscht, hat der Mieter Anspruch auf Schadensersatz, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Das gilt jedoch nur, wenn die Täuschung der wirkliche Grund für den Auszug ist. Der Anspruch erlischt, wenn der Mieter bei einem Vergleich den Auszug bereiterklärte.
Ein Fall:
Eine Vermieterin kündigte ihrem Mieter wegen Eigenbedarf, dass teilte der Mieterverein München mit. Der Mieter widersprach der Kündigung. Die Vermieterin erhob Räumungsklage. Der Fall endete mit einem Vergleich, in dem sich der Mieter zum Auszug verpflichtet. Der Mieter erhielte im Gegenzug von der Vermieterin eine Umzugsbeihilfe in Höhe von 2400 €.
Jedoch zog die Vermieterin nach dem Auszug des Mieters nicht in die Wohnung. Dies bemerkte aber der ehemalige Mieter und forderte Schadensersatz- ohne Erfolg.
Die Richter wiesen daraufhin, dass der Mieter bei vorgetäuschtem Eigenbedarf Schadensersatz verlangen darf, jedoch war er bereit gewesen demVergleich vorher zuzustimmen.
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