Auf die Frage ob der Vermieter einen Mietvertrag auf Grund von Eigenbedarf kündigen darf, um dort ein Au Pair unterzubringen, hat das Amtsgericht München am 12.01.2021 (473 C 11647/20) entschieden. Hierauf weist Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht in Wiesbaden, hin.
Worum ging es in dem Fall?
Im Fall geht es darum, dass ein Vermieter seiner aktuellen Mieterin die Kündigung aussprach, da er im Mietobjekt, dass etwa 700m entfernt von seiner eigenen Wohnung liegt, ein Au Pair unterbringen möchte, sodass seine Ehefrau wieder ihrem Beruf nachgehen kann und die Kinderbetreuung sichergestellt wäre.
Die Beklagte führte jedoch vor, dass die Wohnung des Vermieters groß genug sei, um dort das Au Pair unterzubringen. Sie wies ebenso darauf hin, dass sie zu 60% schwerbehindert sei und Hartz-IV bezieht, was ihr die Wohnungssuche ihrer Ansicht nach unmöglich macht.
Wie lautet die Entscheidung des Amtsgerichts?
Das Amtsgericht verwies jedoch darauf, dass die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung dem Kläger obliegt, außer, wenn der Verdacht besteht, dass es um ein auffälliges Missverhältnis geht.
Dies ist jedoch folglich nicht der Fall, ebenso müsste die Beklagte alles Erforderliche und Zumutbare zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen haben.
Dies war laut dem Amtsgericht nicht der Fall, somit haben sie der Räumungsklage stattgegeben und der Vermieter darf in seiner Eigentumswohnung ein Au Pair unterbringen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.
Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg.
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