Dabei handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die den Mieter unangemessen benachteiligt. Die Haltung eines Tieres muss vom Vermieter umfassend abgewägt werden.
So der BGH in seiner Entscheidung vom 20.03.2013, AZ: VIII ZR 168/12:
„Nach dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs.1 BGB) hänge die (Un-)Zulässigkeit einer Tierhaltung von einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte ab.“
Weiter heißt es:
„Ein grundsätzliches Verbot der Tierhaltung sei mit diesem Grundgedanken nur hinsichtlich solcher Tiere zu vereinbaren, deren Haltung – abgesehen von höchst theoretischen Ausnahmefällen – aus vernünftigen Gründen untersagt werden könne. Bei Hunden sei eine solche generell und eindeutig für ein Haltungsverbot sprechende Interessenlage nicht festzustellen.“
Es sind individuell störende Verhaltensweisen des Tieres vom Vermieter zu rügen, dagegen stehen die Mieterinteressen:
„…etwa bei auf Blindenhunde angewiesenen Mietern oder alten oder kranken Hundehaltern, die ein schon seit längerer Zeit gehaltenes, ihnen vertrautes Tier bei einem Wohnungswechsel nicht ohne die Gefahr einer Dekompensation abschaffen könnten.“
Ein generelles Verbot lässt keinen Raum für die notwendige Einzelfallabwägung. Dass ein erhöhter Verwaltungsaufwand bei Vermietern mit sehr vielen Mietern entsteht, die alle ihre Einzelwünsche im Rahmen der Tierhaltung vorbringen, ist unerheblich.
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