Richtig ist: Hat der Patient in einer sogenannten Bestellpraxis einen fest vereinbarten Termin verschlafen, kann dies für ihn teuer zu stehen kommen. Wurde ein Festtermin vereinbart, und hat der Arzt in einem Schreiben vorab darauf hingewiesen, dass es sich um einen fest vereinbarten Termin handelt und er sich die Zeit frei nehmen würde, muss eine gleichsam angesetzte Absagefrist von z. B. 48 Stunden zwingend eingehalten werden. In einem Fall, welchen das Amtsgericht Nettetal zu entscheiden hatte, wurde eine Patientin zu einer Zahlung von 1.300,00 € verurteilt, weil sie einen solchen Termin nicht einhielt und ihn auch nicht innerhalb der 48 Stunden absagte (Aktenzeichen: 17 C 71/03).
Ähnlich urteilen Gerichte auch in Fällen, in denen Ärzte zuvor deutlich auf Ausfallpauschalen hingewiesen haben. Und sogar bei Ärzten, die nicht nach dem Bestellsystem arbeiten, kann es teuer werden. Zwar sindviele Richter in diesen Fällen kundenfreundlicher, weil die Patienten trotz Termin oft lange warten müssen. Doch manche gestehen den Ärzten Schadenersatz oder Honorar zu. Der Arzt muss dann aber nachweisen, dass er die Zeit nicht anders nutzen konnte.
Bitte verschlafen Sie deshalb den nächsten Arzttermin nicht. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
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