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Nach einer Gesetzesänderung betreffend die Lebensversicherungen wurden im August 2014 die Regelungen bezüglich Beteiligungen der Kunden von Lebensversicherungen an deren Bewertungsreserven geändert. Solche Reserven werden durch hochverzinste, vom Versicherer vor langer Zeit gekauften, Wertpapieren, welche aufgrund des zurzeit extrem niedrigen Zinsniveaus erhebliche Gewinne entstehen ließen. Genau diese Änderungen bei den Bewertungsreserven können zu erheblichen Verlusten für die Kunden führen, warnt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Am Kursgewinn der angekauften Wertpapiere müssten Kunden eines Lebensversicherers eigentlich beteiligt werden, und zwar in Höhe von 50 %. Nach der geschilderten Gesetzesreform ist es Versicherern aber erlaubt, diese Ansprüche ihrer Kunden zu kürzen oder sogar ganz zu streichen.
Für eine solche Kürzung bzw. Streichung wäre einzige Voraussetzung, dass die Anlagezinsen im Vergleich zur Garantiezinsverpflichtung der laufenden Verträge geringer ausfallen, was bei praktisch allen Gesellschaften der Fall sein dürfte.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller rechnet damit, dass dies zu erheblichen finanziellen Einbußen bei Inhabern einer Lebensversicherung führt, so dass zu befürchten ist, dass Verbraucher Verluste von mehreren Tausend Euro zu verzeichnen haben könnten.
Kunden einer Lebensversicherung sollten somit prüfen, ob und wann eine Kündigung der Lebensversicherung möglich ist, weil nicht absehbar ist, ob nicht noch weitere Einschränkungen bzw. Kürzungen in kommenden Jahren stattfinden werden.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät, sorgfältig abzuwägen, ob im Einzelfall eine Lebensversicherung zum Vermögensaufbau geeignet ist, oder ob weitere Vermögensbildungsmaßnahmen nicht besser geeignet wären. Junge Sparer müssen nämlich mit hohen Kosten rechnen und man muss vor Abschluss einer Lebensversicherung in Betracht ziehen, dass man in den ersten zehn Jahren der Vertragslaufzeit Verluste in Kauf nehmen muss. In solchen Fällen könnten sich Alternativen bezahlt machen.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller