Kostenlosen Termin online buchen
In einen Erbverzicht kann man nicht nur ganz bestimmte Gegenstände einbeziehen; hier gilt: Alles oder nichts. Es ist zwar grundsätzlich ein beschränkter Erbverzicht erlaubt, allerdings kann dieser sich nicht auf bestimmte Gegenstände beziehen. 
In einem vor Amtsgericht Höxter (Aktenzeichen: 3 VI 131/10) verhandelten Fall gab es drei Erben, von denen der eine bereits vor dem Erbfall auf seinen Erbanteil verzichtete. Die anderen beiden Erben sollten nun den Nachlass je zur Hälfte erhalten, allerdings widersprach der dritte Erbe. Er habe seine notarielle Erbverzichtserklärung nämlich nur auf den anfallenden Grundbesitz beschränkt. Er wollte ausdrücklich keinen vollständigen Erbverzicht
Die zuständigen Richter entschieden hierbei allerdings gegen ihn, weil sie die Einschränkung nicht akzeptierten, so dass er von dem Erbe gar nichts bekam.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller