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EU- Bürgern müssen Gründe für ein Einreiseverbot in einen EU- Mitgliedsstaat bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht im Detail dargelegt werden. 
Der Gerichtshof der Europäischen Union musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein EU- Mitgliedsstaat verpflichtet ist, einem Bewohner Auskunft darüber zu geben, warum diesem die Einreise verweigert wurde. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Mitgliedsstaat dies tun muss, allerdings nicht wenn die Offenlegung der Gründe die Sicherheit des Staates beeinträchtigen könnte. 
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Fall, der sich im Vereinigten Königreich zugetragen hat. Hier hat ein Mann, der sowohl die französische als auch die algerische Staatsangehörigkeit besitzt und mit einer britischen Staatsangehörigen verheiratet ist, das Aufenthaltsrecht mit der Begründung entzogen bekommen, dass seine Anwesenheit dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufe. 
Daraufhin erhob der Mann Klage gegen das Einreiseverbot, diese wurde allerdings von der Sonderkommission für Rechtsbehelfe in Einwanderungssachen abgelehnt. Die Sonderkommission verfasste sodann ein öffentliches und ein vertrauliches Urteil. Das öffentliche Urteil, in dem erläutert wurde, dass die Sonderkommission aus Gründen, die im vertraulichen Urteil genannt wurden, überzeugt ist, dass der Kläger einer terroristischen Gruppe angehört, wurde an den Kläger übermittelt. Das vertrauliche Urteil wurde einbehalten. Da der Kläger Berufung beim Berufungsgericht von England und Wales einlegte, legte dieses dem Gerichtshof die Frage vor, inwieweit die Sonderkommission dazu verpflichtet sei, dem Betroffenen die Gründe vorzulegen. Der Gerichtshof der europäischen Union entschied, dass dem Betroffenen die wesentlichen Gründe für ein Einreiseverbot mitgeteilt werden müssen, nicht aber wenn die Offenlegung der Beweise die Sicherheit des Staates gefährde.
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