Kostenlosen Termin online buchen
Nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung mit dem Vertragspartner ist eine Haftungsbeschränkung denkbar.
Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch die Gesellschafter ist nicht uneingeschränkt möglich. Insbesondere nicht im bloßen Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander mit Wirkung für das Außenverhältnis. Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 27. September 1999 (Az. II Z 371/98, BGHZ 142, 315-323) klargestellt, dass die Gesellschafter für eine im Namen der GbR begründete Verpflichtung kraft Gesetzes haften und dies nicht durch einen Namenszusatz, mbH, oder lediglich durch den Hinweis auf ihren Willen, nur beschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen haften zu wollen, ausschließen können.  
Nicht ausreichend für eine Haftungsbeschränkung ist ebenso die bloße Kenntnis des Vertragspartners davon, dass die Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung gewollt haben. Vielmehr kann eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der GbR nur mittels einer Individualvereinbarung mit dem Vertragspartner erreicht werden. 
Wäre eine Haftungsbeschränkung mittels eines einseitigen Aktes der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter möglich, würde hierdurch eine neue Gesellschaftform, eine GbR mbH, geschaffen werden. Den Gläubigern würde in diesem Fall nur das ungesicherte Gesellschaftsvermögen haften, da eine GbR keines Stammkapitals bedarf. Da das Gesellschaftsrecht jedoch bereits Gesellschaftsformen kennt, die eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ermöglichen, z.B. die GmbH, bedarf es keiner Konstruktion dieser neuen Gesellschaftsform. Vielmehr würden durch die Anerkennung der GbR mbH, die bereits bestehenden Regelungen hinsichtlich einer haftungsbeschränkten Gesellschaft umgangen werden. Aufgrund dieser Umgehung würden Unsicherheiten für den Rechtsverkehr geschaffen werden. In Ermangelung eines Stammkapitals, würde unter anderem für die Gläubiger der GbR die Gefahr bestehen, dass bei einer Haftungsbegrenzung auf das, möglicherweise geringe, 
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller