Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darf Anlegern nicht einfach die Einsicht in die Akten über ein Kreditinstitut verweigern. Auch der Hinweis der Banken, dass diese dann der Behörde die freiwillige Zusammenarbeit aufkündigen würden, zieht nicht.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied zum Aktenzeichen 6 A 1684/08, dass die Bafin Privatanlegern grundsätzlich Akteneinsicht gewähren muss. Das Gericht prüft nun aber zunächst selbst die rund 7.500 Seiten, die der Kläger sehen will. Dieser will nachweisen, dass die Bank Spekulationsgeschäfte zu seinen Lasten unternommen hat. Das Gericht untersucht nun, ob der Kläger die Bankakten sehen darf oder ob sie geheim gehalten werden müssen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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