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Hat ein Mieter eine ausreichend große Wohnung, darf er sein Kind, auch wenn es volljährig ist, aufnehmen. Das Landgericht Potsdam entschied, dass hierfür eine Erlaubnis des Vermieters nicht erforderlich ist. 
Ein Fall:
Eine Vermieterin kündigte ihrer 72-jährigen Mieterin und verlangte die Räumung der Drei-Zimmer-Wohnung. Die Vermieterin argumentierte damit, dass die Aufnahme der Tochter nur hätte stattfinden dürfen, wenn sie die Erlaubnis gegeben hätte. 
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes entschied das Landgericht Potsdam anders. Denn die Aufnahme der eigenen Tochter sei durch die familiäre Bindung privilegiert und stehe grundsätzlich nicht unter Erlaubnisvorbehalt. 
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