Die Frage, ob ich als Kind meinen Eltern zum Unterhalt verpflichtet bin, stellt sich in den meisten Fällen erst, wenn die Mutter oder der Vater ins Heim müssen und dadurch derart hohe monatliche Kosten anfallen, die die Mutter oder der Vater alleine nicht mehr bezahlen können.
Das Gesetz regelt, dass Kinder ihren Eltern Unterhalt zu gewähren haben. Umgekehrt haben ja auch Eltern ihren Kindern Unterhalt zu gewähren.
Es werdenjedoch andere Maßstäbe angesetzt, als beim Unterhalt gegenüber dem Kind, da es sich bei der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber um ein eher schwach ausgeprägtes Unterhaltsverhältnis handelt und dem unterhaltspflichtigen Kind grundsätzlich vorrangig die Sicherung seines angemessenen Unterhalts zu gewähren ist. Ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die es zur angemessenen Deckung seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Maßgeblich ist die Lebensstellung, die seinem Einkommen, seinem Vermögen und seinem sozialen Rang entspricht. Sie umfasst seinen gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung.
Kann nunmehr der Vater oder die Mutter die Kosten der Heimunterbringung nicht vollständig aus der eigenen Rente, dem Vermögen, welches zunächst zu verbrauchen ist, und den Leistungen der Pflegeversicherung bestreiten, so können sie die eigenen erwachsenen Kinder auf Unterhaltszahlungen in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall „bedürftig“ sind.
Auch das Sozialamt prüft die Unterhaltspflicht der Kinder, wenn es zunächst auf Antrag des Vaters oder der Mutter hin zur Deckung der Kosten eingetreten ist und fordert diese sodann ggf. zur Unterhaltszahlung auf.
Eine eventuelle Unterhaltspflicht von Ihnen als Kind ist abhängig von Ihrem Einkommen und Verbindlichkeiten.
Wie berechnet sich nun aber Ihre eventuelle Unterhaltspflicht Ihrem Vater oder Ihrer Mutter gegenüber?
Zu Ihrem Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte, also das Arbeitseinkommen abzgl. Sozialversicherungsabgaben und Steuern, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Renten, Wohnvorteil aufgrund selbst genutzter Immobilie,…
Maßgeblich ist zunächst das gesamte Familieneinkommen –also auch das Ihres Ehegatten.
Von diesem Einkommen sind nun aber Abzugspositionen vorzunehmen, um das tatsächliche unterhaltsrelevante Einkommen bestimmen zu können.
Abzugsfähig sind:
-5% berufsbedingte Aufwendungen (vom Nettoeinkommen)
-Schulden, die schon vor Inanspruchnahme der Unterhaltsverpflichtung bestanden (klassischerweise Darlehensverbindlichkeiten aufgrund Immobilienkauf, Ratenkredit für Auto, etc – nach der Inanspruchnahme nur dann, wenn sie unumgänglich waren
-Unterhaltsverpflichtungen Ihren eigenen Kindern gegenüber
-Zusätzliche Altersvorsorge (höchstens 5% vom Bruttogehalt und auch nur wenn sie tatsächlich existiert oder bei selbständigen 25% des Bruttoeinkommens)
-u.U. kostspielige ärztliche Behandlungen wie hohe Zuzahlungen bei chronischen Krankheiten
-Sparbeiträge für die Risiken der allg. Lebensführung, soweit sie angemessen und sinnvoll sind, wie bspw. Rücklagen für die Ausbildung der eigenen Kinder, Rücklagen für die Anschaffung eines Ersatzautos, für größere Reparaturen, für die Instandhaltung des Familienheimes
-tatsächlich höhere Mietkosten als 440,- € Warmmiete beim allein stehenden Kind und 800,- € bei einer Ehegemeinschaft
Hat man nun das sog. bereinigte Einkommen bestimmt, hat Ihnen davon grds. ein Selbstbehalt in Höhe von 1.500,- € zu verbleiben, sind sie verheiratet, so müssen Ihnen und Ihrem Ehegatten zusammen 2.700,- € verbleiben.
Liegt nun aber Ihr bereinigtes Einkommen über diesem zu verbleibenden Selbstbehalt, so sind nochmals 50% anrechnungsfrei. Dies bedeutet, von dem Betrag, der über Ihren Selbstbehalt hinausgeht, müssen Sie nur 50% als Elternunterhalt leisten und nicht den vollen Betrag.
Wenn Sie noch Geschwister haben, dann haften sie alle gemeinsam für den Unterhalt der Eltern entsprechend ihren auszurechnenden Haftungsanteilen.
Und was ist mit Ihrem Vermögen?
Grundsätzlich ist auch Ihr Vermögen (nicht das Ihres Ehegatten!) zum Elternunterhalt heranzuziehen, dies gilt abernicht für Ihre selbst genutzte angemessene Immobilie sowie den selbst genutzten PKW.
Heranzuziehen ist aber fremd genutztes Eigentum wie die vermietete Immobilie, Sparbücher, Aktien, Wertpapiere, Gold, usw.
Aber auch hierbei muss ein Schonvermögen berücksichtigt werden, welches Ihnen zu verbleiben hat.
Hierbei ist zu differenzieren: besitzen Sie eine eigene Immobilie, so müssen ihnen mindestens 25.000,- € verbleiben; besitzen Sie keine Immobilie, so müssen ihnen mindestens 75.000,- € verbleiben.
J.Gaber
Neueste Kommentare