Die Stellung von Enterbten wurde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), Aktenzeichen: IV ZR 73/08, verbessert. Es hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vater seinen Sohn enterbt hatte. Zu Lebzeiten hatte er in eine Lebensversicherung eingezahlt und seinen Bruder als Begünstigten eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters verlangte der Sohn im Rahmen seines Pflichtteils einen Teil der an den Bruder ausgezahlten Versicherungssumme. Vor Gericht stritten sich die beiden Parteien darüber, ob der Sohn auch an der Versicherungssumme oder nur an der Summe aller vom Vater eingezahlten Versicherungsbeiträge partizipiert. Denn bisher galt, dass ein enterbter Angehöriger nur einen Teil der Einzahlungen erhält.
Nun hat der BGH entschieden, dass sich der Pflichtteil auf Basis des Kapitalwertes der Versicherung kurz vor dem Tod berechnet (Rückkaufswert). Denn dieser Wert war in dem Fall höher als die reinen Prämienzahlungen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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