Grundsätzlich ist der Erblasser frei in seinem Recht, sein Vermögen zu vererben. Er kann insoweit frei bestimmen wer erben soll und wer nicht.
Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht bei Pflichtteilsberechtigten, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Dieses Pflichtteilsrecht, welches den nächsten Angehörigen zusteht, also den Kindern, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers, ist nur schwerlich und unter bestimmten Bedingungen zu entziehen.
Eine völlige Enterbung ist z.B. für den Fall möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einem ihm nahestehender Person nach dem Leben trachtet oder sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber den genannten schuldig gemacht hat.
Aber auch die böswillige Unterhaltspflichtverletzung berechtigt den Erblasser zur völligen Enterbung.
Weiter kann es dem Erblasser unzumutbar sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde oder deshalb in einer Entziehungsklinik oder einem psychiatrischen Krankenhaus eingewiesen wurde.
Jedoch, darauf weist der Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin, muss die völlige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten im Testament angeordnet werden und den Entziehungsgrund nennen.
Der Pflichtteilsberechtigte kann noch zu Lebzeiten des Erblassers Klage darüber führen, ob der von dem Erblasser behauptete Grund hierfür ausreicht.
Ob die Regelungen über den Pflichtteil die grundrechtlich garantierte Testierfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränkt, musste bereits das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich ein Recht der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass bestätigt und damit das geltende Recht als rechtmäßig bestätigt.
Da die Hürden für die Pflichtteilsentziehung eng sind, empfiehlt es sich beim testieren rechtlich beraten zu lassen, damit keine unerwünschten Folgen eintreten.
Aber auch die völlige Pflichtteilsentziehung muss man oftmals nicht akzeptieren.
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