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  1. Werden entgangene Anlagezinsen als Teil des Schadens geltend gemacht, sind diese auch bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen und keine bloße Nebenforderung.
  2. Dem Geschädigten sind im Erfolgsfalle seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können (vgl. auch BGH NJW 1992, 1223).
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