- Werden entgangene Anlagezinsen als Teil des Schadens geltend gemacht, sind diese auch bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen und keine bloße Nebenforderung.
- Dem Geschädigten sind im Erfolgsfalle seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können (vgl. auch BGH NJW 1992, 1223).
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