Wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mitteilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Urteil gefällt, welches die Rechte der Kunden von Airlines weiter gestärkt hat.
Laut einer EU-Verordnung muss ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen grundsätzlich bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung von Flügen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Der EuGH hat nun klargestellt, dasseine Entschädigung nicht von der Verspätung beim Abflug, sondern von der Ankunft am Zielort abhängt.
Es wurde ebenso herausgestellt, dass es nicht darauf ankommen könne, ob es sich um einen Direktflug oder eine Kombination mehrerer Verbindung handele, so die Richter. Grundlage für die Entschädigung, dass der Reisende „mit einem irreversiblen Zeitverlust verbundene Unannehmlichkeiten“ zu erdulden habe. Die beiden Fälle dürfen insoweit nicht ungleich behandelt werden, denn diese Unannehmlichkeiten bestehen in beiden Fällen.
Das Verfahren wird nun an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, der unter Beachtung der Rechtsauffassung der Luxemburger Richter zu entscheiden hat, ob der klagenden Reisenden nunmehr eine Entschädigung zusteht. Der Fall zeigt, dass man schon manchmal länger für sein Recht auch durch die Instanzen kämpfen muss, aber dann eben doch auch als „einfache Reisende“ im Kampf gegen ein großes Luftfahrtunternehmen schlussendlich eben doch obsiegen kann.
Aktenzeichen: EuGH C-11/11
Neueste Kommentare