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Der Erbe eines Gläubigers muss gegenüber dem Schuldner nachweisen, dass er als Erbe berechtigt ist, die Schuldenrückzahlung zu verlangen. Dies kann durch einen Erbschein erfolgen. 
In einem vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 1 W 37/08) verhandelten Fall klagten die Erben eines Gläubigers eine von ihm hinterlassene Forderung ein. Der Schuldner hatte zwar den Anspruch sofort anerkannt, er wurde aber auch zur Zahlung der durch die Klage entstandenen Kosten verurteilt. Er wehrte sich dagegen mit dem Argument, ihm sei nicht ausreichend nachgewiesen worden, dass die Kläger tatsächlich die Erben sind. Daher müsse die Gegenpartei die Kosten des Verfahrens tragen. Dagegen meinten die Erben, dem Schuldner sei hinreichend bekannt gewesen, dass sie die gesetzlichen Erben sind, und dies genüge als Nachweis. 
Das Gericht gab jedoch dem Schuldner Recht: Ein Schuldner kann einen Nachweis verlangen, um nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden. Der bloße Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge reicht nicht aus – auch dann nicht, wenn der Schuldner diese Erbfolge kannte. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass der Erblasser ein seinem Testament eine andere Regelung getroffen hat.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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