Der Bundesgerichtshof hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil (BGH, Urteil v. 11.07.2012, Az.: XII ZR 72/10) mit der Frage befasst, wie Kapitalerträge aus geerbtem Vermögen bei dem nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen sind. Im Fall erbte ein Ehepartner nach der Scheidung ein beachtliches Vermögen. Der BGH urteilte nun, dass auch ein Erbfall nach der Scheidung die Lebensführung und Lebensplanung der Ehegatten beeinflussen könne und demgemäß für die nacheheliche Unterhaltsbemessung maßgeblich sei. Erforderlich sei allerdings, dass die Ehepartner noch während der Ehe ihren Lebenszuschnitt auf diesen späteren Erbfall ausgerichtet haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ehepartner in Erwartung der Erbschaft und der daraus erwachsenden Kaitalerträge etwa auf eine private Altersvorsorge verzichtet hat.
Andererseits sind die Erträge aus dem geerbten Kapital dann nicht bei der nachehelichen Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn diese gerade nicht in die Lebensplanung der Eheleute eingeflossen sind. Demgemäß sind sie dann auch nicht bei Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen. Jedenfalls werden die Erträge aber bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners berücksichtigt.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Der Jurist ist schon lange der Auffassung, dass eine private Lebensführung von Eheleuten, die auf eine anstehende Erbschaft und insbesondere auf die daraus erwachsenden Kapitalerträge ausgerichtet ist, bei der nachehelichen Unterhaltsbemessung Berücksichtigung finden muss. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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