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Wenn Eltern ihrem behinderten Kind, das Sozialhilfe bezieht, ihr Vermögen vererben wollen, drohen Probleme. Denn der „sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz“ verlangt, dass das behinderte Kind das geerbte Vermögen vollständig verbraucht haben muss, bevor es Sozialleistungen beantragen kann. So wird eine tatsächliche Steigerung der Lebensqualität des behinderten Kindes nicht erreicht. Selbst wenn das behinderte Kind enterbt wird, kann der Sozialhilfeträger die dem Kind zustehenden Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten. 
Einen Möglichkeit ist hier das sogenannte Behindertentestament oder -erbvertrag. Allerdings sollte man sich bei der Errichtung eines solchen Testaments wegen der komplexen Regelungen an einen Rechtsanwalt oder einen Notar wenden. 
Meist wird der Inhalt eines Erbvertrages zwischen Eltern eines behinderten Kindes wie folgt gestaltet: Zuerst setzen sich die Eltern gegenseitig als Erben des Erstversterbenden ein. Die gesunden Kinder werden nach dem zuerst versterbenden Ehegatten enterbt, dafür aber als Erbe des länger lebenden Elternteils eingesetzt.
Die Besonderheit des Behindertentestaments liegt in der Art und Weise der Erbeinsetzung des behinderten Kindes: Wenn das behinderte Kind bereits Sozialhilfe bezieht, wird es sowohl nach dem zuerst versterbenden, wie auch dem länger lebenden Ehegatten als „nicht befreiter Vorerbe“ eingesetzt. Ein Vorerbe darf (im Gegensatz zum Vollerben) nur die Erträge aus dem Nachlass ziehen, jedoch nicht dessen Substanz verbrauchen. So kann beispielsweise ein geerbtes Haus bewohnt oder vermietet, nicht aber verkauft werden. 
Der länger lebende Ehegatte oder ein gesundes Kind wird als Nacherbe eingesetzt. Verstirbt der Vorerbe, erhält dieser Nacherbe die verbliebene Substanz des Nachlasses.
Darüber hinaus sollten die Eltern die Testamentsvollstreckung über den Erbteil des behinderten Kindes anordnen. Der Testamentsvollstrecker erhält den Auftrag, dem behinderten Kind nur Leistungen zu bezahlen, die nicht von der Sozialhilfe getragen werden, wie zusätzliche medizinische Behandlungen oder ähnliches.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller