Nicht nur im Bezug auf die vieldiskutierte Erbschaftssteuer, sondern auch bei den erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs plant der Gesetzgeber Reformen. Nach den derzeitig vorliegenden Entwürfen ist im Ergebnis klar festzuhalten, dass die Regelungen der vorweggenommenen Erbfolge durch lebzeitige Schenkungen klar aufgewertet werden, da dem Erblasser bzw. Schenker künftig größere Gestaltungsfreiheiten eingeräumt werden sollen.
Eine solche Möglichkeit besteht in den Kernzügen bereits jetzt, doch wird, worauf die Erbrechtsberater der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hinweisen, in der Praxis hiervon leider selten konsequent Gebrauch gemacht. Bei einer Schenkung beispielsweise eines Grundstücks von den Eltern an eines von zwei Kindern kann bestimmt werden, dass sich das Kind den Wert dieser Schenkung, wenn es einmal nach dem Ableben der Eltern deren Erbe wird, auf den Erbteil anrechnen lassen muss. Dadurch kann erreicht werden, dass das eine Kind zu Lebzeiten der Eltern zwar gegenüber dem anderen bevorteilt wird, sich aber sodann nach dem Tode der Eltern ein entsprechender Ausgleich vollzieht. Es kann natürlich von den Eltern genau das Gegenteil gewünscht sein, nämlich ein Kind gegenüber anderen zu bevorzugen. Dann bietet es sich an, bei der Vornahme einer Schenkung an dieses Kind ausdrücklich zu bestimmen, dass eine Anrechnung auf den zu erwartenden Erbteil gerade nicht erfolgen soll.
Leider enthalten viele Schenkungsverträge überhaupt keine Bestimmung darüber, ob eine Anrechnung stattfinden soll oder nicht, so dass dies nach dem Ableben der Eltern im mühevollen Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Die Einführung eines neuen § 2050 Abs. 4 BGB könnte hier aber Abhilfe und Klarheit schaffen: Demnach soll es nun möglich sein, auch noch nachträglich zu bestimmen, ob die Schenkung wertmäßig auf den Erbteil angerechnet werden soll, und sogar, eine einmal getroffene (Nicht-) Anrechnungsbestimmung wieder abzuändern. In unserem Beispiel wäre es dann für die Eltern mÖglich, die zum Zeitpunkt der Schenkung ein Kind begünstigen wollten und die Anrechnung deshalb ausgeschlossen haben, sich dies aber dann nach Jahren anders überlegen und doch alle Kinder gleich bedenken wollen, in einem Testament bestimmen, dass entgegen der Regelungen im Schenkungsvertrag doch eine Anrechnung stattfinden soll.
Würde diese Regelung tatsächlich Gesetz, wäre Erblassern bzw. Schenkern ein neues flexibles Gestaltungsinstrument an die Hand gegeben. Es gilt hier, sich kompetenter erbrechtlicher Beratung zu versichern, um seine Nachfolgeplanung, sei es zu Lebzeiten oder durch Testamentsgestaltung, so zu zementieren, dass die Wünsche auch wirklich umgesetzt werden können.
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