In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: I-3 Wx 21/11) verhandelten Fall hatte eine Tochter hinsichtlich des Erbes ihrer Stiefmutter nur Schulden erwartet und deshalb die Erbschaft ausgeschlagen. Sie hatte zuvor nicht nachgeforscht. Dadurch entging ihr eine Erbschaft von rund 75.000 Euro.
Eine Erbschaftsausschlagung kann angefochten werden, wenn sich ein Erbe über den Inhalt des Nachlasses geirrt hat. Die Tochter im genannten Fall hatte sich aber überhaupt nicht informiert. Sie hatte einfach nicht mit einem Vermögen gerechnet. Vor dem Tod hatte die Stiefmutter nämlich von Sozialhilfe gelebt, und das Elternhaus musste schon Jahre zuvor verkauft werden. Als die Tochter später erfuhr, dass die Mutter doch rund 75.000 Euro besessen hatte, focht sie die Ausschlagung an, aber erfolglos.
Wenn man erfährt, dass man Erbe ist, hat man sechs Wochen Zeit, um sich einen Überblick zu verschaffen. Gibt es nur Schulden, sollte man das Erbe innerhalb der Frist beim Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen ausschlagen. Man kann die Ausschlagungserklärung auch beim Notar beglaubigen lassen, damit dieser sie fristgerecht zum Amtsgericht schickt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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