Wie bekannt ist, steht die viel diskutierte Erbschaftssteuerreform aus dem Jahre 2009 schon wieder auf dem Prüfstand. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahre 2012 einige Fragen zur Entscheidung vorgelegt, durch die die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften erneut überprüft wird. „Für viele betroffene Erben stellt sich nun die Frage, ob sie auf einen bereits ergangenen Steuerbescheid die Erbschaftssteuer nun zahlen müssen, könnte es doch gut sein, dass dieser bzw. die ihm zugrunde liegenden Gesetze vom BVerfG in ein paar Jahren für verfassungswidrig erklärt“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Grundsätzlich gilt hier, dass ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid keine so genannte „aufschiebende Wirkung“ hat. Wird die Steuer also festgesetzt und hiergegen Einspruch eingelegt, kann der Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen, dass er die Steuer erst dann zu zahlen hat, wenn über den Einspruch entschieden und die Rechtslage sodann geklärt ist. Das Finanzamt kann die Zahlung trotzdem fordern, wobei der Steuerzahler das Geld natürlich zurückerhält, wenn sich der Bescheid später als rechtswidrig erweist. Im Einzelfall kann zwar auf Antrag des Steuerpflichtigen angeordnet werden, dass die sofortige Vollziehung des Steuerbescheides aufgehoben wird. Der BFH hatte allerdings bisher in ständig er Rechtsprechung entschieden, dass eine Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn nur zu erwarten steht, dass das BVerfG ein bestimmtes Gesetz für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Nachbesserung auffordert.
Diese Rechtsprechung ändert der BFH nun offensichtlich. Es wurde entschieden, dass jedenfalls die Vollziehung der meisten Steuerbescheide auf Antrag des Steuerpflichtigen hin einstweilen ausgesetzt werden kann, solange das Verfahren beim BVerfG noch nicht entschieden ist. Der Steuerpflichtige muss ein berechtigtes Interesse an dem Aufschub geltend machen. Dieses kann auch darin bestehen, dass der Nachlass beispielsweise nur Grundstücke, aber keine liquiden Mittel wie Bargeld erhält, sodass der Steuerpflichtige schon gezwungen wäre, Grundstücke zu verkaufen, um die Steuer sogleich bezahlen zu können.
Die Rechtsprechungsänderung sollte Steuerpflichtigen in jedem Falle Anlass geben, gegen sie ergangene Erbschaftssteuerbescheide von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater überprüfen zu lassen.
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