Dem Laien mag es seltsam und unbillig vorkommen: Bei einer Schenkung kann das Finanzamt eine anfallende Schenkungssteuer nicht nur vom Beschenkten, sondern auch vom Schenker verlangen. „Das Erbschaftssteuergesetz gibt dem Fiskus grundsätzlich ein Auswahlermessen. Kann die Schenkungssteuer beim Beschenkten nicht realisiert werden, ist es möglich, diese auch vom Schenker zu verlangen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun aktuell bestätigt, dass diese Rechtslage mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Mit der Verfassungsbeschwerde hatte sich ein Schenker, von dem das Finanzamt die Schenkungssteuer kassieren wollte, nach Karlsruhe gewandt und gerügt, dass seine Inanspruchnahme gegen das Grundgesetz verstoße. Schließlich werde doch der Beschenkte durch die Schenkung be- und der Schenker entreichert- wie könne es dann aber sein, dass der Schenker noch zusätzlich die Schenkungssteuer bezahlen muss?
Das Verfassungsgericht hat aber nun herausgestellt, dass die Steuerpflicht des Schenkers jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein hinreichender Sachgrund für das Einstehenmüssen für eine fremde Steuerschuld vorliegt. Ein solcher Grund kann darin liegen, dass der Schenker die Steuer selbst vertraglich übernommen oder aber mit dem Beschenkten so zusammengewirkt hat, dass die Steuer umgangen werden sollte.
Der Beschwerdeführer hat die bittere Pille also zu schlucken und die Schenkungssteuer also zu schlucken und die Schenkungssteuer auch noch zu übernehmen.
BverfG, Beschluss vom 18.12.2012 – Az. 1 BvR 1509/10
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