„Die Abweichungen stellen meist eine inhaltliche Überarbeitung der gültigen Musterbelehrung dar. Verschiedene Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass sich die Banken oder Sparkassen deshalb auch nicht auf Vertrauensschutz berufen können. Denn durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung haben sie selbst erst die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf geschaffen“, erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
So hat auch das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 20. Januar 2016 entschieden, dass eine Verbraucherin ihren Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 auch sechs Jahre nach Vertragsabschluss noch wirksam widerrufen hat, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe (Az.: 4 U 79/15). Die verwendete Widerrufsbelehrung habe gleich an mehreren Stellen nicht dem Muster entsprochen. So sei die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ gestrichen worden und auch die Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist weiche vom Muster ab. In der verwendeten Belehrung hieß es „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (…)“. Laut den gültigen Mustern ab Dezember 2004 bzw. April 2008 hätte es heißen müssen „Die Frist beginnt frühestens (…)“ bzw. „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Durch diese und auch noch weitere Abweichungen sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und das Darlehen sei wirksam widerrufen worden.
Denn das Widerrufsrecht sei weder verwirkt gewesen noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, so das OLG. Die Bank hätte nicht davon ausgehen können, dass die Verbraucherin von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde, zumal sie die Möglichkeit gehabt hätte, die verwendete Belehrung noch nachträglich zu korrigieren.
„Das Urteil zeigt deutlich, dass Verbraucher gute Chancen haben, ihr Darlehen noch zu widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden. Allerdings haben sie für den Widerruf nicht mehr viel Zeit. Denn nach einer Gesetzesänderung endet das Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.
Um festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf gegeben sind, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 11. Mai> um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.
Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/>
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