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Das Landgericht in Krefeld musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit der Betreiber einer Internetseite einen Einfluss auf die Ergebnisliste bei Google hat. 
In dem zugrunde liegenden Fall gehörte es zu den Aufgaben eines Vereins, die Interessen von einem Personenbeförderungsunternehmen zu fördern. Der Kläger behauptete bei einer Internetrecherche festgestellt zu haben, dass eine Firma auf der Seite Google mit dem Begriff Taxi geworben habe, obwohl die Firma nicht im Besitz einer Taxigenehmigung war. Er sah diese Angabe deshalb als wettbewerbswidrig. 
Das Landgericht Krefeld entschied allerdings gegen den Verein, da ihm kein Unterlassungsanspruch zustehe. Der Verein habe nicht hinreichend darlegen können, dass die Firma wettbewerbswidrig mit dem Begriff Taxi geworben habe. 
Das Landgericht führte weiter aus, das zu berücksichtigen gewesen sei, dass die Suchmaschine Google automatisch mit unterschiedlichen Begriffen Verknüpfungen erstellt, die einen Nutzer auf bestimmte Internetseiten hinweist. Der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite habe daher keinen Einfluss auf die Suchergebnisse.
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