Steuerzahlern wird künftig der Nachweis von Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden wollen, erleichtert.
So können nicht nur Amts-, Vertrauensärzte und Krankenversicherer beurteilen, ob eine Krankheit eine bestimmte Therapie oder Maßnahme erfordert. Andere Mediziner kommen ebenfalls als Sachverständige in Frage. Auch müssen die Ärzte den Fall nicht unbedingt vor einer Behandlung beurteilen.Das ist auch später noch möglich.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall (Aktenzeichen: VI R 17/09) hatten Eltern geklagt, die fast 20.000 Euro für die Unterkunft, Verpflegung und Therapie des Sohnes in einem Internat mit Legasteniezentrum absetzen wollten. In einer anderen Klage ging es um 5.000 Euro für neue Möbel, die angeschafft wurden, weil das Kind Asthmabeschwerden hatte (Aktenzeichen: VI R 16/09).
Menschen, die im Seniorenheim leben, weil sie krank sind, erhalten ebenfalls steuerliche Erleichterungen. Sie können ohne Pflegestufe Miet- und Verpflegungskosten absetzen, entschied der BFH. Ein Schwerbehindertenausweis sei ebenfalls nicht nötig. In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen: VI R 38/09) war eine 74-jährige nach einer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf Empfehlung des Arztes in ein Seniorenheim gezogen. Die eigene Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte sie behalten.
Es sollte binnen eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden, wenn die Krankheitskosten wie zunächst bei den oben geschilderten Klägern nicht anerkannt wurden. Es sollte dabei auf das entsprechende Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof verwiesen werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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