Wechselt ein Auszubildender seinen Ausbildungsbetrieb, so beginnt nach seinem Wechsel in dem neuen Unternehmen eine erneute Probezeit, auch wenn der Wechsel erst im letzten Drittel der Lehrzeit stattfindet. Diese erneute Probezeit hat allerdings die tückische Folge, dass der Azubi in dieser Phase wiederum ohne Begründung gekündigt werden kann.
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 4 Sa 120/10, verhandelten Fall gab es in der Baugesellschaft, wo ein junger Mann die Lehre ursprünglich begonnen hatte, nicht ausreichend Arbeit für Tischler. Der Auszubildende war für den – wie er glaubte – Rest der Ausbildung in einen neuen Betrieb gewechselt.
Das Gericht entschied: In diesem Fall handelte es sich nicht um die Fortsetzung eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses, sondern um die Begründung eines neuen. Ein neuer Ausbildungsbetrieb muss bei einem Wechsel des Azubis prüfen können, ob er sich in den neuen Betrieb einordnet.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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