Erleidet ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden – übersteigen die Reparaturkosten also den Wiederbeschaffungswert – kann der Eigentümer grds. nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des verbleibenden Restwerts verlangen.
Was aber, wenn das Fahrzeug dennoch repariert wird?
Soweit die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat, ausgeführt wird, kann der Geschädigte bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen (BGH v. 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04).
Dies gilt auch, wenn er die Reparatur selbst durchgeführt hat. Voraussetzung bleibt jedoch in jedem Falle, dass die Reparatur den Vorgaben des Gutachters entspricht.
Dies hat der BGH in einer Entscheidung vom 15.11.2011 – Az: VI ZR 30/11 – klargestellt. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem die geschätzten Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert lagen, der Eigentümer sein Fahrzeug jedoch kostengünstiger unter Einhaltung der 130 % – Grenze selbst repariert hatte. Allerdings sah das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten unter anderem den Austausch des hinteren Querträgers vor, der Eigentümer hingegen sah von entsprechenden Reparaturmaßnahmen ab.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzte lediglich den Wiederbeschaffungswert, woraufhin der Kläger auf Ersatz der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden tatsächlichen Reparaturkosten bis zur 130 % – Grenze klagte.
Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen, das Landgericht ihr jedoch stattgegeben hatte, hob der BGH das Urteil des Landgerichts nunmehr auf und wies die Berufung des Klägers ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass die Reparatur durch den Kläger nicht den Vorgaben des Gutachters entsprochen habe, da unter anderem der Querträger nicht ausgetauscht worden sei.
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