Die Anforderungen an wirksame Mietvertragsklauseln sind bekanntlich immer strenger geworden. Ganz besonders betrifft dies die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung.
Prinzipiell ist der Vermieter verpflichtet, die Arbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Er kann diese Belastung aber im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen, wenn dieser damit einverstanden ist. Die Gerichte sehen inzwischen einen starren Fristplan als unwirksam an, der regelt, wann der Mieter welche Arbeiten auszuführen hat. Das hat zur Folge, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, die Arbeiten ausführen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in einem Fall darüber entscheiden, ob einem Mieter, der „rechtsirrig“ die Wohnung renoviert hatte, im Nachhinein ein Ersatzanspruch gegen den Vermieter zusteht. Grundsätzlich wird das angenommen. Aber der Mieter darf sich zur Geltendmachung dieser Ersatzansprüche nicht allzu lange Zeit lassen. Der BGH hat nämlich klargestellt, dass Ansprüche des Mieters wegen der rechtsirrig vorgenommenen Schönheitsreparaturen in sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Hier gelte § 548 II BGB, da solche Arbeiten als Aufwendungen zur Verbesserung der Mietsachen anzusehen sind.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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