Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche von Mietern und Vermietern verjähren in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 548 Abs. 2 BGB. Unklar war bislang, ob Bereicherungsansprüche eines Mieters, der in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel entsprechende Aufwendungen getätigt hat, ebenfalls unter diese Vorschrift fallen.
Der BGH hat diese Frage in einem Urteil vom 04.05.2011 (VIII ZR 195/10) zu Lasten des Mieters entschieden, worauf Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden, hinweist. Da die vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen der Verbesserung der Mietsache dienen, zählen sie nach Auffassung des BGH als Aufwendungen im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB.
Diesem Urteil kommt erhebliche praktische Bedeutung zu, denn künftig werden sich Mieter mit älteren Mietverträgen – in denen häufig die Klausel über Schönheitsreparaturen wegen starrer Fristen tatsächlich unwirksam ist – wesentlich schneller zur Klageerhebung entscheiden müssen. Dabei kommt es nach Aussage von Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi auf den objektiven Wert der Wertsteigerung für den Vermieter an, es sind folglich nicht sämtliche Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
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