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Allgemein ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Mieter die von ihm schuldhaft verursachten Rechtsverfolgungskosten beim Vermieter erstatten muss, sofern diese Kosten erforderlich und zweckmäßig gewesen sind. Darauf, dass hiervon durchaus nicht sämtliche Kosten umfasst sind, weist Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und angestellter Anwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden, hin.
„Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass ein Großvermieter eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs selbst durchführen kann; hierfür entstehende Anwaltskosten sind nicht nicht zu erstatten“, so Rechtanwalt Rosenbusch-Bansi. „Anders sieht es hingegen bei einer zweiten Mahnung wegen Zahlungsverzugs aus. Hier wird in der Rechtsprechung durchaus die Auffassung vertreten, dass schon die Möglichkeit, den Mieter durch die Einschaltung eines Anwalts zur Zahlung zu bewegen und dadurch einen Rechtsstreit zu vermeiden, einen hinreichenden Grund für eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten darstellt“. Klar sei in jedem Fall, dass Kosten eines Rechtsstreits ohnehin erstattungsfähig seien. „Aber auch vorgerichtlich ergibt sich gerade für kleinere Vermieter in den allermeisten Fällen die Möglichkeit, die Anwaltskosten vom Mieter ersetzt zu verlangen“.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in  sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller