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 Für viele Menschen ist die Vorstellung, Verletzten helfen zu müssen, nach wie vor mit der Angst verbunden, das Unfallopfer zusätzlich zu gefährden oder sich in der Hast selbst zu verletzen – für beide Fälle sei jedoch vorgesorgt, so die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg. Die Berufsgenossenschaft weist darauf hin, dass Ersthelfer sowohl abgesichert sind, wenn sie einen Fehler machen und dadurch dem Unfallopfer einen Schaden zufügen, als auch, wenn sie sich selbst verletzen. Ersthelfer, die nach bestem Wissen und Gewissen handeln, müssten daher auch keine Konsequenzen fürchten, wenn sie etwas falsch machen. Unterlassene Hilfeleistung sei dagegen strafbar. Verletzt sich jemand, weil er anderen hilft, gilt dies als Unfall, der gesetzlich versichert ist. In dem Fall genügt eine einfache formlose Meldung bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft beziehungsweise im privaten Bereich bei der Unfallkasse des Bundeslandes. 

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