Wenn man im Internet Sachen mit bestimmten Fristen verkauft, ist das Einstellungsdatum des Angebots entscheidend.
In einem vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen: 271 C 20092/10), verhandelten Fall hatte ein Mann bei einem Autohändler einen Wagen für 39.000 Euro gekauft, welches er dann aber schnell wieder loswerden wollte. Also stellte er ein Angebot ins Internet und versprach eine Prämie von 1.000 Euro, wenn das Auto innerhalb von drei Tagen ersteigert wird.
Acht Tage später wurde das Auto von einem Mann ersteigert, der die Zahlung der Prämie verlangte, da er den Wagen innerhalb von drei Tagen nach seinem Aufruf der Internetseite ersteigert hätte. Der Verkäufer weigerte sich zu Recht, die Prämie zu zahlen, da das Einstellungsdatum des Angebotes zählen würde und nicht der Zeitpunkt des individuellen Aufrufens. Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Anbietende ansonsten keine Möglichkeit hat, den Zeitpunkt festzustellen oder zu überprüfen. Dagegen lässt sich das Datum des Einstellens ins Internet problemlos nachvollziehen. Grundsätzlich sollte aber bei einer Fristsetzung deren Beginn genau bezeichnet werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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