Eine Stärkung der Kunden von Rechtsschutzversicherungen: „Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden, dass Klauseln von Rechtsschutzversicherungen, nach dem diese einen Rechtsanwalt nur zahlen müssen, wenn sie selbst der Auffassung sind, dass die Rechtsangelegenheit nicht durch hausinterne Anwälte zu lösen ist, unwirksam ist“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Der Fall hat sich zwar in den Niederlanden abgespielt, wird jedoch auf die Rechtsverhältnisse zwischen Rechtsschutzversicherungen und ihren Kunden in Deutschland Einfluss haben. Der Versicherungsvertrag hatte hier vorgesehen, dass nur dann die Kosten eines „externen“ Rechtsanwalts übernahmefähig sind, wenn dies nach der Auffassung der Versicherung auch erforderlich ist. Hierin sah der EuGH einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.
Das Urteil stärkt somit die Rechte der Rechtssuchenden. Die Auswahl des Anwalts ist grundsätzlich Sache des Rechtssuchenden allein; dieser muss schließlich selbst beurteilen können, zu welchem Anwalt er Vertrauen hat und welchen Anwalt er zur Vertretung in seiner Rechtssache für kompetent hält. Umgekehrt schließt der Rechtssuchende natürlich auch gerade deswegen eine Rechtsschutzversicherung ab und zahlt für diese auch sicher nicht zu wenig Prämien, um eben im Fall der Fälle einen Rechtsanwalt konsultieren zu können, ohne dessen Honorare selbst zahlen zu müssen. Insofern liegt eine unzulässige Beschränkung des Grundsatzes der freien Anwaltswahl vor, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Auswahl des Rechtsanwalts auf einen bestimmten Kreis beschränkt bzw. sich selbst die Entscheidung darüber vorbehält, ob der Versicherte sich einen Anwalt aussuchen darf oder nicht.
Wir begrüßen diese Entscheidung. Anwalt ist Vertrauenssache, und der Rechtssuchende selbst soll sich einen Anwalt seines Vertrauens suchen können, ohne dass ihm seine Rechtsschutzversicherung hier hereinreden kann.
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