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Kann die Verkehrsbehörde die Identität eines Rasers nicht ermitteln, darf sie dem Halter des Wagens ein Fahrtenbuch zur Pflicht machen (Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen: 3 L 281/10, nicht rechtskräftig). So wurde die Klage eines Halters abgewiesen, der sich dagegen wehrte, dass er 18 Monate lang ein Fahrtenbuch führen muss. Ein unbekannter Fahrer seines Wagens war mit diesem fast 50 Stundekilometer zu schnell gefahren und geblitzt worden. Dieser Fahrer müsse wenigstens beim nächsten Verstoß zu ermitteln sein, meinten die Richter. Viele Gerichte sehen das ähnlich und finden ein Fahrtenbuch angemessen, wenn Autofahrer mehr als 20 Stundenkilometer zu schnell oder bei Rot fahren. Zunächst muss die Verkehrsbehörde jedoch alles versuchen, um den Fahrer zu ermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Aktenzeichen: 10 S 1499/09, entschied, dass der Halter nicht nur als Verdächtiger befragt werden muss. Wenn er schweigt oder leugnet, muss die Behörde ihn auch als Zeugen befragen. Und in diesem Fall darf er nur schweigen, wenn er Verwandte belasten würde. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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