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Es ist ungesetzlich, wenn einem Autofahrer erst knapp zwei Jahre nach seinem Verkehrsverstoß die Fahrerlaubnis für einen Monat entzogen wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verkehrssünder an der späten Verurteilung selbst schuld ist.
In einem vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken, Aktenzeichen: 1 SsBS24/11, verhandelten Fall war ein Mann im Frühwinter bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit erwischt worden. Der Prozess gegen ihn fand erst im Spätfrühling des übernächsten Jahres statt. Der Mann wurde zu einer Geldbuße und Fahrverbot verurteilt. Letzteres zu Unrecht, wie die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter in zweiter Instanz feststellten. Ein Fahrverbot ist als Denkzettel für Kraftfahrer vorgesehen, um sie vor einem Unfall zu warnen. Dies kann das Fahrverbot nur erfüllen, wenn es in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Verkehrsverstoß steht. Ein Jahr und neun Monate – wie in diesem Fall – sind hierfür zu lang.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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