Ein Besuch in einer Waschstraße ist ein komfortabler Weg, sein Fahrzeug zu reinigen. Was aber, wenn ein Auto in einer Waschstraße beschädigt wird?
„Hierzu hat das Landgericht Paderborn jetzt ein Urteil erlassen, welches Rechte von Verbrauchern stärkt.“, so Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Im entschiedenen Fall (Az.: 5 S 65/14) besuchte die spätere Klägerin mit ihrem Fahrzeug eine Waschstraße, in welcher die Fahrzeuge auf einem Band weitergezogen werden. Plötzlich kam es zu einem Fehler und ein vor der Klägerin gezogenes Fahrzeug blieb stecken, wohingegen das Fahrzeug der Klägerin weitergezogen wurde. Zwar versuchte die Klägerin mittels Hupen auf sich aufmerksam zu machen, aber keiner vom Personal reagierte. Folglich kam es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge sowie einem Sachschaden am klägerischen Fahrzeug in Höhe von 1.300 €.
„Nachdem die Versicherung der Waschstraße eine Regulierung des Schadens ablehnte, musste die Klägerin ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen.“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Die Versicherung argumentierte, automatische Einrichtungen, wie beispielsweise Lichtschrankensysteme, beziehungsweise mehr Personal zur Kontrolle der Waschanlage, um Unfällen vorzubeugen, seien zu teuer für Betreiber einer Waschstraße und es könnte von einem Waschanlagenbetreiber nicht erwartet werden, solche kostspieligen Sicherheitsmaßnahmen zu realisieren. Nach einem Scheitern in erster Instanz bekam die Klägerin schließlich in zweiter Instanz in vorgenanntem, mittlerweile rechtskräftigem Urteil Recht.
„Nach richtiger Ansicht der Richter muss ein Betreiber einer Waschstraße Sorge tragen, dass man ein Laufband in der Waschstraße im Falle einer ‚offenkundig gefahrenträchtigen Situation‘ sofort abschalten kann. Werden keine Sicherungssysteme eingesetzt, muss eben entsprechendes Personal den Waschbetrieb beaufsichtigen.“, begrüßt Rechtsanwalt Bernhardt das Urteil.
„Nach einem Waschstraßenbesuch sollte man immer sein Auto auf etwaige Schäden untersuchen und Beschädigungen sofort dem Waschanlagenpersonal beziehungsweise –betreiber mitteilen.“, rät Rechtsanwalt Bernhardt.
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