Landläufig wird davon ausgegangen, dass die Behörden auch bei wiederholtem Falschparken nicht mehr als ein Bußgeld verhängen können. Der Entzug des Führerscheins hingegen steht nach weit verbreiteter Auffassung nicht zu befürchten. Und so rechnet mancher Verkehrsteilnehmer ganz nüchtern aus, ob es sich lohnt, wöchentlich oder sogar täglich ein Bußgeld zu zahlen, dafür jedoch die meist deutlich höheren Parkgebühren zu sparen.
Dass diese Rechnung nicht immer aufgehen muss, zeigt ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 10.09.2012, Az. VG 4 L 271.12).
Diesem lag der Fall eines Unternehmers zu Grunde, mit dessen beiden Fahrzeugen im Zeitraum von November 2010 bis Juni 2012 insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten, davon 127 Parkverstöße, begangen worden waren. Zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister kam es zwar nicht, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog dem Unternehmer dennoch die Fahrerlaubnis.
Nachdem sich der Unternehmerhiergegen zur Wehr setzte, bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr den Führerscheinentzug. Unabhängig von einer Eintragung in das Verkehrszentralregister könne eine solche Maßnahme gerechtfertigt sein, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis sich aus anderen Gründen als „ungeeignet“ erwiesen habe. Einen derartigen Rückschluss lasse unter anderem permanentes Falschparken zu, denn auch hieran zeige sich eine außergewöhnlich gleichgültige Einstellung des Betroffenen gegenüber den Verkehrsvorschriften. Dies gelte im Übrigen auch hinsichtlich der Verstöße, die nicht von dem Unternehmer selbst, sondern von dessen Angestellten begangen worden seien. So habe der Unternehmer als Halter nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten seiner Angestellten hingewirkt, sondern deren Verkehrsverstöße gleichgültig hingenommen. Wer mit einer solchen Einstellung ein Fahrzeug führe, stelle eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei somit gerechtfertigt.
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