Die Hausratversicherung sollte für das gestohlene Fahrrad zahlen, doch sie wies den Antrag ab:
Der Fahrradliebhaber hatte sein ihm gestohlenes Mountainbike aus Einzelteilen zusammensetzen lassen. Da er also keine Gesamtrechnung vorlegen konnte, ließ er sich von seinem Fahrradhändler im Nachhinein eine Rechnung über rund 5.700 Euro ausstellen. Dabei hatte er nicht einmal alle Einzelteile bei diesem Händler gekauft.
Als die Sache dann vor Gericht ging, bewertete das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 12 U 86/10) diese Schummelei als „Arglist“. Es sei zwar nicht erkennbar, dass der Fahrradbesitzer falsche Angaben über die Höhe der Kosten gemacht hatte, aber alleine der Versuch, durch eine falsche Rechnung die Entscheidung der Versicherung zu beeinflussen, sei bereits arglistig. Richtig hätte der Fahrradbesitzer gehandelt, wenn er die Rechnungen für die einzelnen Bauteile der Versicherung eingereicht hätte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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