Dass Süßes schlecht für die Zähne ist, weiß inzwischen jedes Kind. Und das gilt ganz besonders dann, wenn auf dem Fastnachtsumzug ein Schneidezahn einem Bonbongeschoss zum Opfer fällt.
In einem vor dem Landgericht Trier verhandelten Fall (Aktenzeichen: 1 S 150/94) flog einem fleißigen Süßigkeitenjäger das Bonbon direkt auf den Schneidezahn und brach diesen ab. Außer den Schmerzen hatte der Bonbonjäger in dem konkreten Fall auch keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Denn den Veranstalter des Zuges traf laut Richterspruch kein Verschulden. Gemäß Urteilsbegründung gehören Bobongeschosse zum Fastnachtsumzug, und die Zuschauer müssen sich entsprechen darauf einrichten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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