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Bei einer Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds ist davon auszugehen, dass die Angaben im entsprechenden Prospekt die Entscheidung des Anlegers beeinflussen. War eine Angabe falsch – zum Beispiel Lage und Bodenwert des Grundstücks -, muss der Verantwortliche beweisen, dass sich der Investor auch bei korrekter Angabe für das Projekt entschieden hätte (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: II ZR 266/07). Somit muss nicht der Kunde beweisen, dass er nicht investiert hätte. In dem Fall ging es um eine Investition von rund 200.000 Euro im Jahr 1997.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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